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Donnerstag, 20. Februar 2020

»Das Boot«: BGH hebt Berufungsurteil des OLG Stuttgart auf

Mit Urteil vom 20. Februar 2020 hat der zuständige I. Zivilsenat des BGH das Berufungsurteil des OLG Stuttgart im Verfahren zum Nachvergütungsanspruch des Chefkameramanns von »Das Boot« aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen (Az.: I ZR 176/18 - Das Boot II; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung könne dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht zuerkannt werden. 
In dem seit Jahren währenden Rechtsstreit verlangt Jost Vacano, Chefkameramann des Filmwerks »Das Boot«, dass seine Verträge aus den Jahren 1980/1981 mit einer nachträglichen Umsatzbeteiligung an den Welterfolg von »Das Boot« angepasst werden. Er macht eine Nachvergütung (»Fairnessausgleich«) geltend, da die ihm als Chefkameramann der Produktion »Das Boot« eingeräumte Pauschalvergütung von 204.000 DM (104.303,54 Euro) in auffälligem Missverhältnis i.S.d. § 32 a UrhG zu den Vorteilen stünde, welche die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erlangt hätten. Für Ausstrahlungen des Films in der Zeit vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 beanspruchte der Kläger eine Nachvergütung von mindestens 521.446,96 Euro. Für Ausstrahlungen ab dem 13. März 2016 verlangte er die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten. 
Das LG Stuttgart hat der Zahlungsklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dem Kläger für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 315.018,29 Euro zugesprochen und festgestellt, dass ihm auch ab dem 13. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung zusteht (vgl. Meldung 26. August 2018). 
Der BGH stellt nun u.a. fest, dass das Berufungsgericht seiner Prüfung, ob im Streitfall ein auffälliges Missverhältnis zu den Vorteilen besteht, die die Beklagten mit der Ausstrahlung des Films erzielt haben, die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt hat. Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen sowie auf Videokassetten und DVD ausgewertet. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Parteien im vorliegenden Fall allein über eine weitere angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlung des Films im Fernsehen durch die Beklagten streiten und »der Prüfung daher allein der - zu schätzende - Teil der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung des Rechts zur Fernsehausstrahlung entfällt«. Wegen der hierauf beruhenden Berechnungsfehler bei der Prüfung des vom Kläger erhobenen Anspruchs sei der Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein auffälliges Missverhältnis vor, die Grundlage entzogen und eine erneute Prüfung erforderlich.

Dokumente:

Institutionen:

via http://www.urheberrecht.org/news/6306/

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