Der Europäische Gerichtshof hat
entschieden, dass vergriffene Bücher laut der EU-Urheberrechtsrichtlinie
nur dann digital vervielfältigt werden dürfen, wenn die Autoren vorab
davon wissen und widersprechen können.
Im Handel nicht mehr erhältliche Bücher dürfen nur
digitalisiert werden, wenn die Urheber darüber "tatsächlich informiert"
sind und dieses "ohne Förmlichkeiten" unterbinden können. Dies hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Mittwoch [Anm.: am 16.11.2016] ergangenen Urteil (Az.: C-301/15)
verdeutlicht. Der Autor könne "implizit" zustimmen, indem er nicht
widerspreche – vorausgesetzt, dass er durch einen Dritten über den Plan
und den einfach nutzbaren Opt-out informiert wurde. ... [mehr] https://heise.de/-3486325
und gleichermaßen: Strenge Maßstäbe bei digitaler Vervielfältigung vergriffener Werke
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ... ein Urteil gefällt, das an nationale Regelungen zum Umgang mit vergriffenen Werken strenge Maßstäbe stellt: Demnach gilt die Erlaubnis für eine digitale Vervielfältigung nicht als erteilt, wenn der Urheber nicht widerspricht. Vielmehr müsse der Urheber über die geplante Nutzung seines Werks informiert werden und dazu Stellung nehmen können. ... [mehr] https://www.boersenblatt.net/artikel-entscheidung_des_europaeischen_gerichtshofs.1250155.html
und gleichermaßen: Strenge Maßstäbe bei digitaler Vervielfältigung vergriffener Werke
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ... ein Urteil gefällt, das an nationale Regelungen zum Umgang mit vergriffenen Werken strenge Maßstäbe stellt: Demnach gilt die Erlaubnis für eine digitale Vervielfältigung nicht als erteilt, wenn der Urheber nicht widerspricht. Vielmehr müsse der Urheber über die geplante Nutzung seines Werks informiert werden und dazu Stellung nehmen können. ... [mehr] https://www.boersenblatt.net/artikel-entscheidung_des_europaeischen_gerichtshofs.1250155.html
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