Im Berufungsverfahren der VG Media gegen die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hat das OLG München mit Urteil vom 18. Oktober 2018 Ansprüche der VG Media auf Zahlung einer angemessenen Vergütung aus den von der ZPÜ gesammelten Beiträgen der sogenannten Privatkopievergütung abgelehnt (Az.: 29 U 65/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 87 Abs. 4 UrhG, der Sendeunternehmen von der Beteiligung an der Privatkopievergütung ausschließt. Die VG Media beurteilt dies als rechtswidrige Ungleichbehandlung.
Wie das Nachrichtenportal »Meedia« berichtet, hat auch das OLG München Zweifel »an der Richtlinienkonformität der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung« geäußert und damit die Rechtsauffassung der VG Media letztlich bestätigt. Dennoch musste der Senat von einem Urteil im Sinne der VG Media absehen. Nach Auffassung der Richter stünde ihnen die sogenannte Rechtsfortbildung in diesem Fall nicht zu. »Eine solche Entscheidung würde nicht nur den Wortlaut des Gesetzgebers hintanstellen, sondern sich auch über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen. Dieser habe sich ganz bewusst dafür entschieden, Sendeunternehmen außen vor zu lassen und das Gesetz im Zweifel selbst zu ändern«, zitiert »Meedia«.
Die VG Media fordert nun eine Änderung der seit 1965 geltenden Vorschrift. »Der deutsche Gesetzgeber ist gefordert, diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden und das deutsche Urheberrecht in Einklang mit dem europäischen Recht zu bringen«, so die VG Media in ihrer aktuellen Pressemitteilung.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 87 Abs. 4 UrhG, der Sendeunternehmen von der Beteiligung an der Privatkopievergütung ausschließt. Die VG Media beurteilt dies als rechtswidrige Ungleichbehandlung.
Wie das Nachrichtenportal »Meedia« berichtet, hat auch das OLG München Zweifel »an der Richtlinienkonformität der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung« geäußert und damit die Rechtsauffassung der VG Media letztlich bestätigt. Dennoch musste der Senat von einem Urteil im Sinne der VG Media absehen. Nach Auffassung der Richter stünde ihnen die sogenannte Rechtsfortbildung in diesem Fall nicht zu. »Eine solche Entscheidung würde nicht nur den Wortlaut des Gesetzgebers hintanstellen, sondern sich auch über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen. Dieser habe sich ganz bewusst dafür entschieden, Sendeunternehmen außen vor zu lassen und das Gesetz im Zweifel selbst zu ändern«, zitiert »Meedia«.
Die VG Media fordert nun eine Änderung der seit 1965 geltenden Vorschrift. »Der deutsche Gesetzgeber ist gefordert, diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden und das deutsche Urheberrecht in Einklang mit dem europäischen Recht zu bringen«, so die VG Media in ihrer aktuellen Pressemitteilung.
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