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Mittwoch, 26. Juli 2017

Die Urheberrechtsreform: Das ändert sich für Bibliotheken zum 1. März 2018

http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/Kommissionen/Kom_Recht/Rechtsinformationen/2017_07_24_Urheberrechtsreform_Änderungen_zum_01.03.2018.pdf

Änderungen für den Dokumentenversand:

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

dazu die Erläuterung des dbv:
"Absatz 5 schließlich regelt den Dokumentenversand, der bisher in § 53a UrhG geregelt war. Hier gibt es eine Reihe von Änderungen, die sehr praxisrelevant sein werden. Am erfreulichsten ist, dass die bisherige Beschränkung auf Lieferung per Post oder Fax entfällt. Künftig darf selbst dann elektronisch geliefert werden, wenn es parallel ein angemessenes Verlagsangebot gibt. Die bisherige hohe Prüfaufwand, der viele Bibliotheken davon abgehalten hat, überhaupt per E-Mail zu liefern, entfällt. Es dürfen künftig alle Vorlagen nach Absatz 1 digitalisiert und dann gemäß Absatz 5 elektronisch versendet werden, auch solche aus lizenzierten elektronischen Ressourcen. Allerdings wurde dafür der Umfang der erlaubten Ausschnitte aus Werken (Büchern, Filmen…) gegenüber dem derzeitigen Stand verkleinert. Künftig dürfen nur noch maximal 10% von Werken (bisher 15%) oder ganze Aufsätze aus Fachzeitschriften auf geliefert werden. Außerdem darf künftig nur noch zu nicht-kommerziellen Zwecken versendet werden. Ein noch größeres Problem dürfte sein, dass ein Dokumentenversand aus Zeitungen und Kioskzeitschriften künftig generell nicht mehr erlaubt ist. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben in Zukunft also keine legale Möglichkeit, Presseartikel zu bekommen, zu denen es keine passenden Lizenzangebote gibt - was gerade bei historischen Zeitungen und Zeitschriften häufig der Fall sein dürfte. [Anm.: Rechtschreibfehler wurden nicht korrigiert]

Neben dem zentralen Bibliotheksparagraphen § 60e UrhG gibt es noch eine Reihe von weiteren Normen, die nicht nur Bibliotheken betreffen, aber auch für diese relevant sind. Dabei ist zunächst § 60g UrhG zu nennen. Dort ist erstmalig eindeutig festgelegt, dass die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Erlaubnisse („Schranken“) vertraglichen Vereinbarungen vorgehen. Unabhängig davon, was in irgendeinem Vertrag stehen mag (Kopierverbot, keine Fernleihe erlaubt…), gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Klarstellung im Gesetz erleichtert die bibliothekarische Praxis sehr, weil damit auch die entsprechenden Prüfpflichten entfallen. Die einzigen Ausnahmen von diesem Prinzip, die praktisch aber jeweils wenig Relevanz haben dürften, sind: Verträge, die ausschließlich (!) die Anzeige an Terminals (§ 60e Absatz 4 UrhG) zum Gegenstand haben, gehen der gesetzlichen Regel vor. Verträge, die ausschließlich (!) einen Dokumentenversand (§ 60e Absatz 5 UrhG) zum Gegenstand haben, gehen ebenfalls vor. (Das betrifft nur Verträge, wie den subito-Vertrag, bei dem die Dokumentenlieferung tatsächlich Hauptgegenstand ist. Irgendwelche Vertragsklauseln im Rahmen von Lizenzverträgen von Datenbanken oder Zeitschriften können den Dokumentenversand dagegen nicht wirksam zu Lasten der Nutzer abweichend vom Gesetz regeln.)

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