Die GEMA hatte unmittelbar nach der Entscheidung des Kammergerichts damit begonnen, die Rechtsbeziehungen ihrer rund 70.000 Mitglieder individuell abzufragen (vgl. Meldung vom 29. Oktober 2017). Der aktuellen Pressemeldung der GEMA zufolge stehen die Ergebnisse der Rückabwicklung nun fest. Stichtag für die Rückabwicklung ist der 1. November 2018.
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Dienstag, 2. Oktober 2018
Verlegerbeteiligung: Rückabwicklung der GEMA steht fest
Im November 2016 hatte das Kammergericht Berlin die bisherige pauschale Beteiligung von Verlegern bei der GEMA für unzulässig erklärt. Die GEMA dürfe nicht ohne weiteres die Verlagsanteile von den Vergütungen für die Künstler abziehen, sondern müsse im Einzelfall prüfen, ob eine solche Beteiligung zwischen Urheber und Verleger vereinbart worden sei (siehe ZUM 2017, 160 - Volltext bei beck online; vgl. auch Meldung vom 14. November 2016). Damit führte das Kammergericht die Rechtsprechung des BGH zur Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten fort (siehe ZUM 2016, 639 - Volltext bei beck online; vgl. Meldung vom 21. April 2016).
Die GEMA hatte unmittelbar nach der Entscheidung des Kammergerichts damit begonnen, die Rechtsbeziehungen ihrer rund 70.000 Mitglieder individuell abzufragen (vgl. Meldung vom 29. Oktober 2017). Der aktuellen Pressemeldung der GEMA zufolge stehen die Ergebnisse der Rückabwicklung nun fest. Stichtag für die Rückabwicklung ist der 1. November 2018.
Die GEMA hatte unmittelbar nach der Entscheidung des Kammergerichts damit begonnen, die Rechtsbeziehungen ihrer rund 70.000 Mitglieder individuell abzufragen (vgl. Meldung vom 29. Oktober 2017). Der aktuellen Pressemeldung der GEMA zufolge stehen die Ergebnisse der Rückabwicklung nun fest. Stichtag für die Rückabwicklung ist der 1. November 2018.
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