Aufgrund von Nachfragen zur direkten
elektronischen Liefermöglichkeit an Endnutzer in der Fernleihe folgt hier eine
Erläuterung zum aktuellen Stand:
Im Prinzip hat die Reform des Urheberrechtsgesetzes
(neues Urheberrecht ab März 2018 in Kraft) wesentliche Weichenstellungen für
eine deutliche Serviceverbesserung gebracht. Elektronische Lieferungen von
Kopien direkt an die Endnutzer sind im Rahmen der Fernleihe rechtlich möglich. Bedauerlicherweise sind den Bibliotheken in der Umsetzung
die Hände gebunden, da der neu ausgehandelte Gesamtvertrag „Kopienlieferung im
innerbibliothekarischen Leihverkehr“ https://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/Gesamtvertrag_Kopienversand_innerbib_Leihverkehr_unterzeichnet.pdf
diesen Direktversand nicht abdeckt.
Zur Klarstellung: Das Gesetz erlaubt die elektronische
Lieferung, das Gesetz verlangt aber auch, dass die gesetzlich erlaubten
Nutzungen angemessen zu vergüten sind und zwar über eine
Verwertungsgesellschaft.
Der aktuelle Gesamtvertrag mit den
Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Bild-Kunst) regelt die Auslieferung von
Papierkopien. Einen Gesamtvertrag/Rahmenvertrag für die direkte elektronische
Belieferung gibt es (noch) nicht, aber es gibt Aktivitäten bibliothekarischer
Gremien und Verbände darauf hinzuwirken. Eine Einschätzung, bis wann hier ggf.
eine Regelung getroffen wird, ist zur Zeit leider nicht möglich. Bis auf
weiteres können daher bei Kopiebestellungen nur Papierausdrucke an die
Nutzerinnen und Nutzer ausgegeben werden.
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