Mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 18. Februar 2019 hat das BVerfG entschieden, dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG Eltern nicht davor bewahrt, selbst belangt zu werden, wenn sie ihre volljährigen Kinder beim illegalen Filesharing decken. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich danach zwar ein Recht, Familinemitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens (Az.: 1 BvR 2556/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Pressemitteilung des BVerfG zufolge wusste das Elternpaar zwar, welches seiner Kinder Musikinhalte urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hatte, legte dies aber im Zivilprozess nicht offen. Weder der BGH noch die Vorinstanzen hätten das Prozessrecht falsch ausgelegt (ZUM 2017, 928; vgl. auch Meldung vom 30. März 2017).
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