Es ist ja nachvollziehbar, dass viele Kolleginnen und Kollegen bei dem Begriff „Urheberrechtskompetenz“ erst einmal zurückschrecken und lieber keine Auskünfte zu dem Thema geben möchten. Deshalb bedarf es nach meiner Ansicht ja auch einer/s Urheberrechtsbeauftragten in jeder Informationseinrichtung; beim Thema Datenschutzbeauftragte stellt dies schließlich auch niemand mehr Infrage. Dann muss man sich mit dem Thema aber auch einmal etwas ausführlicher beschäftigen. Genauso wie es auf nationaler Ebene manchmal Bundes-, Landes- und Kommunalrecht für bestimmte Regelungsbereiche gibt, die sich nicht widersprechen dürfen, existiert beim Urheberrecht „Welturheberrecht“ https://www.ifla.org/DE/node/54810?og=5852, http://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/documents/pdf/berne.pdf, „Europäisches Urheberrecht“ https://www.ifla.org/DE/node/75006?og=5852 und nationales Urheberrecht https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/.
Dabei ist klar, dass das nationale nicht dem europäischen und dies nicht dem „Welturheberrecht“ widersprechen darf, wenn Regelungen auf der „höheren“ Ebene zu diesem Themenkomplex existieren. Bei den urheberrechtlichen Schranken ist dies auf Weltebene noch nicht der Fall. Trotzdem muss man im Rahmen der SCCR Verhandlungen in Genf Sorge dafür tragen, dass keine Schranken eingeführt werden, die hinter den europäischen Status zurückfallen. Denn ansonsten müßte dieser dem WIPO Stand angepasst werden. Und denken Sie immer daran: auf europäischer Ebene gilt es zu verhindern, dass diese Regelungen die deutschen Regelungen negativ beeinflussen. Die Gefahr besteht beim jetzigen Stand der Art. 11 und 13 des DSM Richtlinien Entwurfs.
via https://oliverhinte.wordpress.com/2018/09/25/warum-die-auseinandersetzung-mit-copyright-so-aufwendig-aber-auch-so-wichtig-ist/
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