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Donnerstag, 27. Oktober 2016

HRK fordert praktikable rechtliche Regelungen für digitale Lehrmaterialien

Praktikable Möglichkeiten, urheberrechtlich geschützte Materialien in der digitalen Lehre einzusetzen, hat der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) am 13.10.2016 in Berlin gefordert. Der zwischen Kultusministerkonferenz (KMK), Bund und VG Wort geschlossene Rahmenvertrag, dem die Hochschulen derzeit beitreten sollen, werde diesem Anspruch nicht gerecht. Der Vertrag sieht vor, dass die Hochschulen ab dem 1. Januar 2017 das Einstellen von Lehrmaterialien in hochschulische Lernmanagementsysteme einzeln mit der VG Wort abzurechnen haben. Bislang haben die Länder diese Nutzungen nach § 52a Urheberrechtsgesetz pauschal an die VG Wort vergütet. Die VG Wort hatte sich in einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Auffassung durchgesetzt, dass eine Einzelfallabrechnung grundsätzlich vorzuziehen ist. 

Bereits im Sommer 2015 hatte sich die HRK in ihrer Stellungnahme skeptisch ob der Umsetzbarkeit der Einzelfallabrechnung gezeigt und vor den negativen Auswirkungen auf das digitale Lernen und Lehren an den Hochschulen gewarnt. Ein Pilotverfahren an der Universität Osnabrück hatte diese Probleme bereits aufgezeigt. Sollten die Hochschulen dem ausgehandelten Rahmenvertrag nicht beitreten, wäre es ihnen nicht mehr ohne Weiteres möglich, Auszüge aus Lehrbüchern oder kurze Aufsätze im Intranet für die jeweiligen Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer zur Verfügung zu stellen.

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