Praktikable Möglichkeiten, urheberrechtlich geschützte Materialien in
der digitalen Lehre einzusetzen, hat der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) am 13.10.2016 in Berlin gefordert. Der
zwischen Kultusministerkonferenz (KMK), Bund und VG Wort geschlossene Rahmenvertrag, dem die Hochschulen derzeit beitreten sollen, werde
diesem Anspruch nicht gerecht. Der Vertrag sieht vor, dass die Hochschulen ab dem 1. Januar 2017 das
Einstellen von Lehrmaterialien in hochschulische Lernmanagementsysteme
einzeln mit der VG Wort abzurechnen haben. Bislang haben die Länder
diese Nutzungen nach § 52a Urheberrechtsgesetz pauschal an die VG Wort
vergütet. Die VG Wort hatte sich in einem
Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Auffassung
durchgesetzt, dass eine Einzelfallabrechnung grundsätzlich vorzuziehen
ist.
Bereits im Sommer 2015 hatte sich die HRK in ihrer Stellungnahme
skeptisch ob der Umsetzbarkeit der Einzelfallabrechnung gezeigt und vor
den negativen Auswirkungen auf das digitale Lernen und Lehren an den
Hochschulen gewarnt. Ein Pilotverfahren an der Universität Osnabrück
hatte diese Probleme bereits aufgezeigt. Sollten die Hochschulen dem ausgehandelten Rahmenvertrag nicht
beitreten, wäre es ihnen nicht mehr ohne Weiteres möglich, Auszüge aus
Lehrbüchern oder kurze Aufsätze im Intranet für die jeweiligen
Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer zur Verfügung zu stellen.
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