"Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem Verleihen eines herkömmlichen Buchs vergleichbar: Demnach sollte die allgemeine Regelung des Verleihrechts Anwendung finden. Diese sieht unter anderm eine angemessene Vergütung der Urheber vor, macht aber Ausnahmen für Bibliotheken. ... [weiter]
http://www.boersenblatt.net/artikel-rechtsstreit_am_eugh_.1168094.html
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