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Dienstag, 6. Oktober 2015

Entscheidung des BGH I ZR 69/11 (Elektronische Leseplätze II) vom 16.04.2015 liegt im Volltext vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.04.2015 die Klage des Eugen Ulmer Verlags gegen die TU Darmstadt endgültig abgewiesen. Der Verlag hatte gegen die Universität geklagt, weil sie Werke eingescannt und Nutzern an elektronischen Leseplätzen sowohl die Ansicht als auch den Ausdruck und das Abspeichern von Werken auf USB-Sticks ohne Zustimmung des Verlages ermöglicht hatte. Am 24.09.2015 hat der BGH die ausführliche Urteilsbegründung vorgelegt: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&client=12&nr=72304&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf.

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