Erstmals in Deutschland erhalten die Promovierenden einen eigenen Status und damit Stimmrecht in den Hochschulgremien. Promovierende werden deshalb künftig wie Studierende oder wissenschaftliche Mitarbeiter zu einer eigenen Gruppe. Sie bleiben dabei regelmäßig immatrikuliert. Talentierte Studierende einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) sollen bessere Möglichkeiten erhalten, zu promovieren. Deshalb verbessert das neue Gesetz die Bedingungen für kooperative Promotionen. HAW-Professoren sollen hierzu an die Fakultät einer Universität assoziiert werden können. Dadurch können sie bei der Betreuung der Promovierenden die Ressourcen der Universität mitnutzen, ohne weitere inneruniversitären Rechte und Pflichten in der akademischen Selbstverwaltung zu haben. Die LHG-Novelle erweitert die Möglichkeiten der Hochschulen, Unternehmensgründungen aus ihrem Umfeld zu fördern. Hochschulen können künftig Gründerinnen und Gründern erlauben, Einrichtungen der Hochschule bis zu drei Jahre lang weiter zu nutzen, wenn sie zuvor Mitglieder der Hochschule waren. Dies betrifft beispielsweise die Nutzung kostenintensiver Forschungsinfrastruktur.
Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof
hatte dem Gesetzgeber aufgetragen, die Wissenschaftsfreiheit in der
Hochschulgovernance deutlicher abzubilden. Dabei wurden vom Gericht
die individuellen Freiheitsrechte der Hochschullehrer sowie ihrer
gewählten Vertretung im Senat betont. Diese müssen bei allen
wesentlichen wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von Forschung und
Lehre die Mehrheit haben. Das war bisher auch schon so. Der Verfassungsgerichtshof machte nun aber darüber
hinaus deutlich, dass die Stimmen der professoralen Amtsmitglieder
(Rektorat und bislang auch die Dekane) dabei nicht mitgezählt werden
dürfen. Angerechnet werden können nur die Stimmen der gewählten
Vertreterinnen und Vertretern der Hochschullehrerschaft. Der Verfassungsgerichtshof betonte zudem: Je stärker
die Handlungsspielräume beim Rektorat verortet seien, desto
ausgeprägter müsse im Gegenzug eine Möglichkeit vorgesehen werden, dass
die Mehrheit der Hochschullehrer eigenständig das Rektorat abwählen
könne – und zwar ohne die Beteiligung weiterer Statusgruppen,
Hochschulgremien oder des Wissenschaftsministeriums. Das Gesetz tritt nach Verkündung im Gesetzesblatt noch im März 2018 in Kraft.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen