Was darf man verlinken und was nicht? Der Europäische
Gerichtshof hat nun entschieden, dass man unter Umständen auch auf
geschützte Werke verweisen darf - selbst wenn diese unerlaubt im Netz
stehen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Das Setzen eines
Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die
ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht
wurden, stellt prinzipiell keine "öffentliche Wiedergabe" dar. [mehr] http://www.spiegel.de/netzwelt/web/eugh-urteil-verlinken-in-der-regel-keine-urheberrechtsverletzung-a-1111392.html
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Einen anderen Schwerpunkt setzt in seiner Berichterstattung heise online (http://heise.de/-3316497):
Das Setzen eines Links kann eine "öffentliche Wiedergabe" darstellen und
damit eine Urheberrechtsverletzung sein, hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) heute entschieden. Damit konkretisiert er eine
frühere Entscheidung, mit der er vor zwei Jahren Links auf öffentlich zugängliche Inhalte als rechtmäßig beurteilt
hatte. Kommerzielle Anbieter können sich jedoch nicht auf reine
Unwissenheit berufen, wenn sie rechtswidrige Inhalte verlinken, stellt
das Gericht nun klar.
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