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Samstag, 15. Dezember 2018

Verlage erleiden Rückschlag im Streit mit Google

Im Streit mit Google über Lizenzgebühren für Nachrichtentexte müssen deutsche Verlage einen Rückschlag hinnehmen. Das deutsche Leistungsschutzrecht solle wegen eines Verfahrensfehlers bei seinem Zustandekommens ausgesetzt werden, forderte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Gerald Hogan, am 13.12.2018. Die Bundesrepublik habe es versäumt, das Gesetz vor dessen Inkrafttreten der EU-Kommission zur Prüfung vorzulegen. Der EuGH ist an Empfehlungen der Generalanwälte nicht gebunden, folgt ihnen aber häufig. Eine Gerichtsentscheidung wird in einigen Monaten erwartet.
Deutsche Zeitungsverlage kämpfen seit Jahren dagegen, dass Google kurze Nachrichtentexte ("Snippets") von deren Internetseiten kostenlos auf seinem eigenen, werbefinanzierten News-Portal übernimmt.  

via rtr 

und: Leistungsschutzrecht: EuGH-Generalanwalt moniert Gesetzgebungsverfahren

In seinen Schlussanträgen schlägt EuGH-Generalanwalt Gerard Hogan dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die deutschen Vorschriften, wonach es Suchmaschinen verboten ist, Teile von Presseerzeugnissen ohne vorherige Erlaubnis des Verlegers zugänglich zu machen, nicht angewandt werden dürfen (Az.: C-299/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Laut Hogan hätten die im Jahr 2013 verabschiedeten Vorschriften zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger der EU-Kommission notifiziert werden müssen, da die fraglichen Vorschriften in seinen Augen einer technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34 gleichkämen und speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielten. Ziel der Richtlinie sei insbesondere, »dass die Kommission (und infolgedessen die anderen Mitgliedstaaten) Kenntnis von dem Vorschlag erlange und in einer frühen Phase seine mögliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes untersuche«.
Mangels Notifizierung dürften die neuen deutschen Urheberrechtsbestimmungen von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden, so Hogan. Die Richter des EuGH treten nunmehr in die Beratung. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. 
Dem EuGH vorgelegt hatte die Rechtssache das LG Berlin. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 entschied die zuständige Kammer, der EuGH müsse entscheiden, ob Deutschland das am 1. August 2013 in Kraft getretene Leistungsschutzrecht für Presseverleger in einem Notifizierungsverfahren bei der EU hätte anmelden müssen (vgl. Meldung vom 9. Mai 2017). 

Dokumente:

Institutionen:

via http://www.urheberrecht.org/news/6144/


 

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