Deutsche Zeitungsverlage kämpfen seit Jahren dagegen, dass Google kurze Nachrichtentexte ("Snippets") von deren Internetseiten kostenlos auf seinem eigenen, werbefinanzierten News-Portal übernimmt.
via rtr
und: Leistungsschutzrecht: EuGH-Generalanwalt moniert Gesetzgebungsverfahren
In seinen Schlussanträgen schlägt EuGH-Generalanwalt Gerard Hogan
dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die deutschen Vorschriften,
wonach es Suchmaschinen verboten ist, Teile von Presseerzeugnissen ohne
vorherige Erlaubnis des Verlegers zugänglich zu machen, nicht angewandt
werden dürfen (Az.: C-299/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD
folgt). Laut Hogan hätten die im Jahr 2013 verabschiedeten Vorschriften zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger der EU-Kommission
notifiziert werden müssen, da die fraglichen Vorschriften in seinen
Augen einer technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34
gleichkämen und speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft
abzielten. Ziel der Richtlinie sei insbesondere, »dass die Kommission
(und infolgedessen die anderen Mitgliedstaaten) Kenntnis von dem
Vorschlag erlange und in einer frühen Phase seine mögliche Auswirkungen
auf das Funktionieren des Binnenmarktes untersuche«.
Mangels Notifizierung dürften die neuen deutschen Urheberrechtsbestimmungen von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden, so Hogan. Die Richter des EuGH treten nunmehr in die Beratung. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Dem EuGH vorgelegt hatte die Rechtssache das LG Berlin. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 entschied die zuständige Kammer, der EuGH müsse entscheiden, ob Deutschland das am 1. August 2013 in Kraft getretene Leistungsschutzrecht für Presseverleger in einem Notifizierungsverfahren bei der EU hätte anmelden müssen (vgl. Meldung vom 9. Mai 2017).
Mangels Notifizierung dürften die neuen deutschen Urheberrechtsbestimmungen von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden, so Hogan. Die Richter des EuGH treten nunmehr in die Beratung. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Dem EuGH vorgelegt hatte die Rechtssache das LG Berlin. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 entschied die zuständige Kammer, der EuGH müsse entscheiden, ob Deutschland das am 1. August 2013 in Kraft getretene Leistungsschutzrecht für Presseverleger in einem Notifizierungsverfahren bei der EU hätte anmelden müssen (vgl. Meldung vom 9. Mai 2017).
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