Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von
(gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig
Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter
entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem
Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels
Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot
Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet
öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der
öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.
Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in
Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte
Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer
Publikation veröffentlicht.
Der Beklagte ist ehrenamtlich für die
deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem
zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat
Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum
öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - Gemälde und andere
Objekte - aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen
sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der
Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den
Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation
der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen
Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst
angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht
zur Verfügung gestellt. ... [mehr] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=90674&pos=2&anz=197
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