Wichtigster Teil des Gesetzes sind eine Reihe neu gestalteter Ausnahmeregelungen (Schranken) des Urheberrechts. Schranken ermöglichen es, urheberrechtlich geschützte Werke zu verwenden, ohne eine Erlaubnis von Urhebern oder Verlagen einholen zu müssen.
Wie geschützte Werke an Unis und Schulen, in Bibliotheken, Archiven und Museen genutzt werden dürfen, regeln sechs neue Abschnitte (Paragraf 60a bis 60f) des Urheberrechtsgesetzes. Erlaubt werden darin bestimmte Nutzungen
- zur „Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“,
- zur Herstellung von Schulbüchern und anderen Lehrmedien,
- zur wissenschaftlichen Forschung,
- zur automatisierten Auswertung von Texten und Daten (Text- und Data-Mining),
- durch Bibliotheken und
- durch Archive, Museen und Bildungseinrichtungen. ....[mehr] https://irights.info/artikel/urhwissg-tritt-in-kraft/28994
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