Nach § 54c UrhG haben
Betreiber von Kopier- und andere Geräten, die zur Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden (können), die Pflicht, die
Geräte bei der VG Wort zu melden und eine jährliche Pauschale zu zahlen. Für
Hochschulen und öffentliche Bibliotheken haben deren Träger (Bund und Länder)
mit den Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst die Bedingungen und Höhe
der Betreibervergütung in einem Rahmenvertrag geregelt. Unter die anzumeldenden
Geräte fallen grundsätzlich Kopierer und Scanner sowie Drucker, „wenn sie
Papier mindestens im Format DIN A4 und nicht größer als im Format DIN A3
verarbeiten können“. Wer Eigentümer der Geräte ist, ist gleichgültig: Auch
geleaste Geräte bedürfen daher der Betreiberabgabe. Weitere ausführliche Informationen stehen unter http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/Kommissionen/Kom_Recht/Rechtsinformationen/2016-07-21_Information_Betreiberabgabe_2016_07.pdf zum Abruf bereit.
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