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Donnerstag, 18. August 2016

Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

Nach § 54c UrhG haben Betreiber von Kopier- und andere Geräten, die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden (können), die Pflicht, die Geräte bei der VG Wort zu melden und eine jährliche Pauschale zu zahlen. Für Hochschulen und öffentliche Bibliotheken haben deren Träger (Bund und Länder) mit den Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst die Bedingungen und Höhe der Betreibervergütung in einem Rahmenvertrag geregelt. Unter die anzumeldenden Geräte fallen grundsätzlich Kopierer und Scanner sowie Drucker, „wenn sie Papier mindestens im Format DIN A4 und nicht größer als im Format DIN A3 verarbeiten können“. Wer Eigentümer der Geräte ist, ist gleichgültig: Auch geleaste Geräte bedürfen daher der Betreiberabgabe. Weitere ausführliche Informationen stehen unter http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/Kommissionen/Kom_Recht/Rechtsinformationen/2016-07-21_Information_Betreiberabgabe_2016_07.pdf zum Abruf bereit.

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