Auch nach der
Verabschiedung der Änderung des Telemediengesetzes zur WLAN-Haftung bleibt die
Frage der Störerhaftung (d.h. der Haftung auf Unterlassung aufgrund Urheber-Rechtsverstößen der Nutzer) bis zu einem einschlägigen Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) ungeklärt. Dem EuGH liegt eine Vorlage des Landgerichts München zur Vorabentscheidung vor, bei der es um die Auslegung der Richtlinie zu Haftungsfragen der Access-Provider geht. Danach müsste
sich dann auch das deutsche Recht bzw. dessen Auslegung richten. Der
EuGH-Generalanwalt hat sich im März 2016 klar gegen diese Störerhaftung
ausgesprochen, das Urteil selbst kommt noch in diesem Jahr. Bis dahin
gelten im Wesentlichen die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen