Das geltende Urheberrechtsgesetz gestattet in § 53
Abs. 4 b die Totalkopie von Büchern, wenn diese seit mindestens zwei Jahren
vergriffen sind. Die Ersatzkopien dürfen nach § 53 Abs. 6 UrhG auch ausgeliehen
werden. An dieser Regelung wird sich auch im UrHWissG so gut wie nichts ändern.
Das ab 01.03.2018 geltende Recht bekräftigt diese Regelung noch einmal in § 60 e
Abs. 1 und 2 UrhG. Zukünftig ist die Herstellung von Ersatzkopien nicht
vergütungspflichtig.
Harald Müller in http://www.inetbib.de/listenarchiv/msg62145.html
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