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Freitag, 17. November 2017

Rainer Kuhlen zum neuen UrhWissG - aus: Information. Wissenschaft & Praxis 68 (2017) H.4 S.227-245

Information. Wissenschaft & Praxis 68 (2017) H.4 KEIN OPEN ACCESS

Rainer Kuhlen. "UrhWissG – das neue Wissenschaftsurheberrecht bleibt regulierungstechnisch überspezifisch problematisch". Information. Wissenschaft & Praxis 68 (2017) H.4. S.227-245

Beitrag von R. Kuhlen KEIN OPEN ACCESS

Das am 30. Juni 2017 im Bundestag beschlossene sogenannte Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) wird aus der Perspektive von Bildung und Wissenschaft diskutiert. UrhWissG ist eine Reaktion auf die offensichtlichen Probleme mit den bestehenden, auf Bildung und Wissenschaft bezogenen Bestimmungen des Urheberrechts. Auf diese Probleme wird in Abschnitt 2 eingegangen. Die vorgesehenen neuen Schrankenregelungen werden im Detail vorgestellt (Abschnitt 3) und kritisch (ablehnend und konstruktiv weiterführend) diskutiert (Abschnitt 4). UrhWissG wird zu einigen Verbesserungen für die Nutzung publizierten Wissens führen und allgemein für Rechtssicherheit sorgen. Der Vorrang von Schrankenregelungen gegenüber Lizenzangeboten der Verlagswirtschaft und die Pauschalvergütung für die schrankenbedingte Nutzung von Werken bzw. Teilen von ihnen sind im Gesetz festgeschrieben. Dennoch bleibt die von der Koalition an sich versprochene Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke (ABWS) in Form einer generellen Klausel weiter eine Herausforderung für die politische Regulierung. Offenbar war die Zeit für eine umfassendere Reform des Wissenschaftsurheberrechts noch nicht gekommen. (Abschnitt 5). In der abschließenden Gesamtbewertung (Abschnitt 6) wird davor gewarnt, das nun beschlossene Wissenschaftsurheberrecht erst einmal als befriedet einzuschätzen, so dass es auf längere Zeit nicht mehr auf die politische Agenda kommen müssen. Es bleibt abzuwarten, ob durch die (derzeit weiter noch intensiv diskutierte) Vorgabe einer Urheberrechts-Richtlinie der EU ein Umsetzungszwang in den EU-Mitgliedsländern entsteht, dem sich auch Deutschland nicht entziehen kann. Der Fokus richtet sich jetzt auf die EU. Im Anhang (Abschnitt 7 und 8) werden die Texte der acht neuen Schrankenregelungen sowie die Änderungen mit Blick auf die Nationalbibliothek aufgeführt.

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