Der Bundesgerichtshof hat in einem am 26.08.2014 veröffentlichten Urteil vom 19.03.2014 (Az.: I ZR 35/ 1 3) entschieden, dass die Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 UrhG, die die Anfertigung von Kopien zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ermöglicht, auch dann anwendbar ist, wenn das betroffene urheberrechtliche Werk (noch) nicht veröffentlicht worden ist.
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