"Was bisher geschah:
Das LG München I entschied 2012: Der pauschale Abzug verstößt gegen das Willkürverbot aus § 7 UrhWahrnG. Ausschüttungen müssen genauer begründet sein und sich nach dem Anteil am Werk richten (Az. 7 O 28640/11).
Das OLG München bestätigt das Urteil im Jahr 2013 (Az. 6 U 2492/12).
Der Fall ging in die Revision beim BGH. Der setzte das Verfahren aus, weil der EuGH auf Anlass eines belgischen Streits ebenfalls zur Frage des Verlegeranteils zu entscheiden hatte. Unterdessen wurde der Ton zwischen den Beteiligten rauer.
Der EuGH entschied 2015 auf die belgischen Vorlage hin: Vergütungen für Privatkopien stehen grundsätzlich den Autoren zu. Verlage dürfen keine Vergütung enthalten, wenn das dazu führt, dass Autoren Vergütungen vorenthalten werden (C-572/13).
Verlegerverbände sahen in der Folge das System der Verwertungsgesellschaften in Frage."
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