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Freitag, 18. Dezember 2015

Die Urheberrechtsreform und ihre möglichen Folgen - MICHAEL ROESLER-GRAICHEN

http://www.boersenblatt.net/artikel-die_urheberrechtsreform_und_ihre_moeglichen_folgen.1068149.html

Zitate aus dem Text: "Dass die VG Wort und mit ihr weitere Verwertungs­gesellschaften von Verlagen möglicherweise bald über 400 Millionen Euro an Ausschüttungen aus den Jahren 2012 bis 2015 zurückfordern müssen..., ist der traurige Höhepunkt einer Entwicklung, die das Urheberrecht und die von ihm abgeleiteten Verlagsrechte seit Jahren in Mitleidenschaft zieht. Sollte der Bundesgerichtshof im Verfahren zwischen dem Autor Martin Vogel und der VG Wort die Begründung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) übernehmen, träte der Worst Case ein. Und es ist nicht sicher, dass noch eine juristische Lösung gefunden werden kann, die dies verhindert....Die ...unterstellte Asymmetrie von Autor und Verlag verkennt, wie wichtig das kollaborative Verhältnis beider ist. Viele Werke, ob ein Roman, ein Sachbuch oder ein wissenschaftliches Werk, entstehen erst in der Arbeitsbeziehung zwischen Autor, Lektor und gegebenenfalls Übersetzer. Bis aus einem eingereichten Manuskript ein fertiges Buch geworden ist, das an den Buchhandel ausgeliefert wird, sind viele Überlegungen, Planungs- und Arbeitsschritte nötig, in die alle Abteilungen eines Verlags eingebunden sind, von der Programmplanung über Lektorat und Herstellung bis hin zu Presse und Marketing. Ein Verlag produziert zudem nicht nur einzelne Titel, sondern schafft mit jedem Programm ein Stück gelebte Kultur. [Es] ist ... doch in der großen Zahl der Fälle so – wenn man einmal die sogenannten Bezahlverlage ausklammert –, dass Verlage die Verfasser von Manuskripten doch erst zu den Autoren machen, als die sie später vom Lesepublikum und der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Das Konzept des isolierten Urhebers, der frei über die Nutzung seiner Werke verfügt, und allenfalls Werknutzungsbewilligungen erteilt, sorgt ­gerade nicht für die Unabhängigkeit, die sich die Gedanken­experimentatoren davon versprechen. Es spielt vielmehr Aggregatoren in die Hände, die Leistungen anderer, in die sie nicht investiert haben, gewinnbringend nutzen....Im Fall des Paragrafen 52b Urheberrechtsgesetz, den der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom April dieses Jahres extensiv ausgelegt hatte, werden die Gewichte nicht (vermeintlich) zugunsten der Urheber, sondern (vermeintlich) zugunsten der Nutzer verschoben. Die Praxis, am Bildschirm angezeigte Werke nicht nur auf einen USB-Stick zu laden, sondern auch in Teilen auszudrucken, wurde durch das Gericht sanktioniert. Man wird genau beobachten müssen, ob die auf nationaler Ebene geplante Bildungs- und Wissenschaftsschranke Justizentscheidungen wie die zum Paragraf 52a festschreibt oder ob sie Lizenzangeboten der Verlagshäuser einen tatsächlichen Vorrang einräumt – im Interesse einer fairen Beteiligung der Verlage....Würden alle geplanten Eingriffe auf nationaler oder europäischer Ebene Gesetz, hätte das privatwirtschaftliche Modell des Verlegens kaum eine Überlebenschance."

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