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Montag, 28. September 2015

Geplante Reform des Urhebervertragsrechts

Der vorliegende Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht im geltenden Urhebervertragsrecht zwei wesentliche Defizite :

• Die „gestörte Vertragsparität“ zwischen Urheber und Verwerter, die dazu führe, dass sich Kreative auf Vertragsbedingungen einlassen müssen, mit denen sie gegen unangemessene Einmalzahlung alle Rechte an einem Werk aus der Hand geben.

• Die fehlende Markt- und Handlungsmacht der Urheber, um ihren Anspruch auf angemessene Vergütung durchzusetzen.

An die Stelle „unangemessen niedriger Vergütungen“ solle die „faire Beteiligung an den Erlösen der Verwertung“ stehen. Dies sei durch individualrechtliche und kollektivrechtliche Mechanismen sicherzustellen. Insgesamt habe der Gesetzentwurf das Ziel, „die Belange der Urheber und ausübenden Künstler zu stärken“.

Außerdem enthält der Entwurf noch folgende Punkte:

• Urheber können nach fünf Jahren ein Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihnen ein anderes Angebot eines neuen Verwerters vorliegt. Der bisherige Vertragspartner kann die Verwertung zu den Bedingungen des Konkurrenzangebots fortsetzen. Bekommt zum Beispiel ein Autor nach fünf Jahren von einem anderen Verlag ein Angebot für eine Neuauflage, so kann er den Verlag wechseln – es sei denn, dass der bisherige Verlag im Sinne eines Vorkaufsrechts die Vertragsbedingungen des neuen Angebots übernimmt.

• Der Urheber hat künftig einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Ein Verlag muss seinem Autor auch dann die verkaufte Stückzahl mitteilen, wenn er pauschal vergütet wird.

• Von „Verbänden auf Augenhöhe“ ausgehandelte Gemeinsame Vergütungsregeln und Tarifverträge sollen faire Vertragsbedingungen für Urheber aufstellen. Bei Verstößen sollen Verbände künftig auf Unterlassung klagen können.

• Verwerter, also auch Verlage, können sich künftig nicht auf eine vertragliche Bestimmung berufen, die zu Lasten des Kreativen – beispielsweise eines Übersetzers – von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht.

• Um zu fair ausgehandelten Kollektivvereinbarungen wie etwa einer gemeinsamen Vergütungsregel zu kommen, wird die Bereitschaft der Akteure zu ihrem Abschluss vorausgesetzt. Einige Regelungen zum Schutz der Urheber sollen künftig nur noch kollektivrechtlich (durch Gemeinsame Vergütungsregel oder Tarifvertrag) beschlossen werden können.

via Börsenblatt online vom 24.09.2015

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