Seit April 2014 ist es Bibliotheken gestattet, vergriffene Werke bis Erscheinungsjahr 1966 zu digitalisieren und online zugänglich zu machen (UrhWahrnG §13d
http://www.gesetze-im-internet.de/urhwahrng/__13d.html). Voraussetzung dafür ist, dass im Buchhandel kein aktives verlegerisches Angebot mehr verfügbar ist, die nutzungswillige privilegierte Institution (Bibliothek) das Medium in ihrem Bestand hat, einen entsprechenden Lizenzierungsvertrag mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft (VG WORT/VG Bild-Kunst) schließt und die vergriffenen Werke in das
Register beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) eingetragen werden. Die Kosten der Lizenzierung und weitere konkrete Bedingungen wurden kürzlich zwischen der Kultusministerkonferenz (KMK) und den Verwertungsgesellschaften in einer
Rahmenvereinbarung geklärt; die Vereinbarung liegt nun von allen Seiten unterzeichnet vor.
Kernpunkte des Rahmenvertrags:
• Vergriffene Werke gemäß Rahmenvertrag sind solche, die nicht mehr lieferbar sind und vor 1966 in Deutschland in Büchern veröffentlicht wurden.
• Der Vertrag umfasst nur solche Werke, die in den Tätigkeitsbereich der beiden Verwertungsgesellschaften fallen: Schriftwerke (Texte), Illustrationen und Fotografien; nicht einbezogen sind vergriffene Fachzeitschriften, Zeitungen und Periodika sowie Musiknoten.
• Das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gelten nur für öffentliche Einrichtungen (Bibliotheken, Museen, Archive etc.), die dem Vertrag beitreten und „ausschließlich zum Zweck der Nutzung im Rahmen von digitalen Bibliotheken“.
• Die Rechte gelten nur für Werke, die sich im Bestand der Einrichtungen befinden.
• Die Nutzung darf keinen gewerblichen Zwecken dienen.
• Eine Eintragung in das „Register vergriffener Werke“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist obligatorisch. Die Einrichtungen übermitteln ihre Anträge an die Deutsche Nationalbibliothek, die sie an die VG Wort weitergibt, die wiederum die Anträge beim DPMA einreicht.
• Paragraf 5 formuliert das Verfahren bei einem Widerspruch der Rechteinhaber gegen die Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft, der jederzeit möglich ist.
• Paragraf 7 regelt die angemessene Vergütung an die Verwertungsgesellschaft für die Nutzung von vergriffenen Werken, so etwa 5 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) für Bücher, die bis zum 31. Dezember 1920 erschienen sind.
• Gemeinfreie Werke sind von der Vergütung ausgenommen.
Angesichts ihres Bestandsschwerpunkts im 20. Jahrhundert hat die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) ein großes Interesse an der Nutzung dieser neuen, vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit. Die DNB arbeitet derzeit am Aufbau eines Dienstes, der privilegierten Institutionen (Bibliotheken) die Recherche und Beantragung vergriffener Druckwerke über die zuständigen Verwertungsgesellschaften erleichtern soll. Die DNB übernimmt dabei Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Lizenzierungsanträge. Der Dienst soll ab Juli 2015 zur Verfügung stehen (nach: Börsenblatt online vom 18.02.2015).