„Die Haftung eines Linksetzers für verlinkte fremde Inhalte im Internet hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Linksetzer sich die fremden Inhalte zu eigen gemacht hat und sie deshalb wie eigene Inhalte behandelt werden müssen, für die keinerlei Haftungsprivilegierungen bestehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat nun im Hinblick auf eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit mit Urteil vom 19.02.2014 (Az. 6 U 49/13) entschieden, dass das Setzen eines Links auf der eigenen Internetseite zur Startseite eines fremden Internetauftritts auch bei einer empfehlenden Ankündigung regelmäßig nicht genügt, um darin schon ein Zueigenmachen bestimmter rechtswidriger Inhalte auf Unterseiten des fremden Internetauftritts zu sehen“ (nach dem Abstract).
Roos, Philipp. „Bibliothek 2.0: Alles digital, oder was?: Schlussanträge des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Auslegung der 'Bibliotheksschranke'. DFN Mitteilungen Ausgabe 87 / November 2014. S.50-53 https://www.dfn.de/fileadmin/5Presse/DFNMitteilungen/DFN_Mitteilungen_87.pdf
„Die Bibliothek der Zukunft: Bildschirme, Tablets und Smartphones – aber keine Bücher mehr? Hiervon sind heutige Bibliotheken noch weit entfernt. Zumindest existieren in einigen Bibliotheken bereits digitale Leseplätze, von denen aus Bücher aus dem Bestand der Bibliothek aufgerufen werden können. Das beruht darauf, dass der Gesetzgeber am 1. Januar 2008 mehrere urheberrechtliche Normen einführte, die es sich zum Ziel setzten, die Medienkompetenz der Bevölkerung und die öffentliche Bildung zu stärken. Eine dieser Normen befasst sich mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit digitaler Leseplätze in Bibliotheken und anderen öffentlichen Einrichtungen. Dabei war lange Zeit unklar, wie die einzelnen Merkmale der Norm auszulegen sind. Hierzu äußerte sich … der Generalanwalt des EuGH (Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen v. 5.6.2014 in der Rechtssache C-117/13)“ (nach dem Abstract).
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