Damit reagieren sie auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der Anfang März 2015 die in Frankreich und Luxemburg geltende Ermäßigung auf E-Books untersagt hatte. Der EuGH hatte argumentiert, dass anders als beim gedruckten Buch bei E-Books der physische Träger, also das Lesegerät, nicht mitgeliefert werde. Folglich seien sie nur eine "elektronische Dienstleistung“ und passten damit nicht in die rechtlichen Vorgaben für Ermäßigungen (nach: heise online vom 19.03.2015).
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