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Freitag, 17. April 2015

BGH entscheidet abschließend im Rechtsstreit Ulmer Verlag – TU Darmstadt

Der Bundesgerichtshof hat am 16.04.2015 die Klage des Eugen Ulmer Verlags gegen die TU Darmstadt endgültig abgewiesen. Der Verlag hatte gegen die Universität geklagt, weil sie Werke eingescannt und Nutzern an elektronischen Leseplätzen sowohl die Ansicht als auch den Ausdruck und das Abspeichern von Werken auf USB-Sticks ohne Zustimmung des Verlages ermöglicht hatte. Eine explizite Zustimmung sei stets dann notwendig, wenn die Verlage kein entsprechendes E-Book zum Kauf bzw. zur Lizenzierung anbieten. Die TU Darmstadt bzw. ihre Bibliothek hatten ihren Nutzern auf der Grundlage des 2008 neu geschaffenen Rechts (§ 52b UrhG) die Möglichkeit eingeräumt, Teile des Werks auszudrucken bzw. abzuspeichern. Wäre das Urteil zugunsten des Verlags ausgefallen, wäre die „Novellierung [von 2008] bedeutungslos geworden, da zu einem wissenschaftlichen Arbeiten mit Texten unter anderem auch deren genaues Zitieren gehört, was nur auf Grundlage einer Kopie oder Abschrift des Textes möglich ist.“ Der BGH hat festgestellt, „dass das Recht der Bibliotheken nicht von der Zustimmung der Verlage abhängt, dass es keinen sogenannten Vorrang eines Verlagsangebotes gibt und dass den Nutzern die Möglichkeit, sich Kopien (Ausdrucke oder Downloads) zu ziehen, nicht verwehrt werden muss“ (nach der Pressemitteilung der TU Darmstadt vom 17.04.2015). Das Urteil des BGH (I ZR 69/11 – Elektronische Leseplätze II) ist noch nicht veröffentlicht. Eine Mitteilung der Pressestelle des BGH zur Entscheidung liegt vor.

Weitere Pressemitteilungen (aus bibliothekarischer Sicht) vom dbv: http://www.bibliotheksverband.de/dbv/presse/presse-details/archive/2015/april/article/deutscher-bibliotheksverband-begruesst-bgh-entscheidung-zu-elektronischen-leseplaetzen.html?tx_ttnews%5Bday%5D=17&cHash=d7ac8c51dd

Stellungnahmen der Verlage (Börsenverein des Dt. Buchhandels): http://www.boersenblatt.net/artikel-paragraf_52b_urheberrechtsgesetz.956101.html vom 16.04.2015 und http://www.boersenblatt.net/artikel-boersenverein_kritisiert_bgh-entscheidung_zum____52b.956357.html vom 17.04.2015

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