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Dienstag, 10. Juni 2014

EU-Generalanwalt: Bibliotheken dürfen einzelne Werke digitalisieren

Darf eine Bibliothek ein Werk aus ihrem Bestand digitalisieren und auf Terminals zum Lesen anbieten, obwohl der Rechteinhaber das nicht gestattet? Darum geht es in einem Streit zwischen der TU Darmstadt und dem Verlag Eugen Ulmer KG, der inzwischen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Az. C-117/13) gelandet ist. Auslöser ist das Buch „Einführung in die Neuere Geschichte“ von Winfried Schulze. Die Uni scannte es und stellte es ihren Besuchern zum Lesen auf Terminals zur Verfügung. Dort konnten sie auch Ausdrucke anfertigen und das Buch auf einen USB-Stick kopieren. Der Verlag wollte das digitale Kopieren verbieten und bot alternativ Lizenzen für eine E-Book-Version an, worauf die TU jedoch nicht einging. In einem Rechtsgutachten vertritt der Generalanwalt beim EuGH nun die Meinung, EU-Staaten dürften Bibliotheken erlauben, Werke gegen den Willen des Rechteinhabers zu digitalisieren, etwa wenn sie alt und empfindlich sind oder wenn zahlreiche Studierende nur auf wenige Exemplare zugreifen können, sodass diese durch das Kopieren beschädigt werden könnten. Diese Kopien dürften an speziellen Leseplätzen genutzt werden. Das Angebot eines Lizenzvertrages ändere daran nichts. Etwas anderes sei es, wenn zwischen den Parteien bereits ein solcher Vertrag besteht. Auch das Ausdrucken solcher digitalisierten Werke könne im Rahmen der Privatkopie zulässig sein, da man in diesem Zusammenhang nicht von einer massenhaften Vervielfältigung ausgehen könne. Etwas anderes sei allerdings das Kopieren der digitalen Version auf einen USB-Stick: Das sei für eine Privatkopie zwar nützlich, aber nicht erforderlich und gehe über die den Bibliotheken zugestandenen Sonderrechte hinaus (nach: heise online vom 05.06.2014).

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