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Freitag, 1. Mai 2020

BGH zur Reichweite der Pressefreiheit

In dem jahrelangen Rechtsstreit um die Veröffentlichung eines Manuskripts über die strafrechtliche Bewertung von sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern aus den 80er Jahren hat der frühere Grünen-Bundestagsabgeordnete Volker Beck nun vor dem BGH eine Niederlage erlitten.
Im Fall ging es um die Frage, inwieweit das Nachrichtenmagazin »Spiegel Online« das umstrittene Manuskript, von dem sich Beck spätestens seit dem Jahr 1993 vollständig distanzierte, veröffentlichen durfte. Das LG Berlin gab der Klage Becks auf Unterlassung und Schadensersatz statt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) vor (ZUM-RD 2017, 518; vgl. Meldung vom 27. Juli 2017).
Mit Urteil vom 30. April 2020 hat der BGH nun entschieden, dass die Beklagte durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des Klägers nicht widerrechtlich verletzt hat. Zu ihren Gunsten greife vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein. Die gebotene Abwägung der im Fall Streitfall betroffenen Grundrechte führte zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Az.: I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Dokumente: Pressemitteilung des BGH vom 30. April 2020

Institutionen: BGH



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