Deutschland will das Abkommen über Urheberrechtsausnahmen für Blinde und sehbehinderte Menschen bereits im Juni 2014 unterzeichnen. Im deutschen Urheberrechtsgesetz existiert bereits in Paragraf 45a eine Schrankenregelung für behinderte Menschen. Demnach ist es zulässig, ein Werk für Behinderte zu vervielfältigen und zu verbreiten, allerdings nicht zu Erwerbszwecken (vgl. dazu die
Meldung in heise online vom 14.05.2014).
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