Mittwoch, 15. Februar 2017

Ministerrat Baden-Württembergs beschließt Gebühren für Internationale Studierende

Der Ministerrat des Landes Baden-Württemberg hat nach der Anhörungsphase den Regierungsentwurf zu den Gebühren für Internationale Studierende und das Zweitstudium beschlossen. Im Rahmen der Anhörung wurde der Entwurf an wichtigen Stellen gezielt weiterentwickelt. Dabei standen Sozialverträglichkeit, Erhaltung des internationalen wissenschaftlichen Austauschs und Minimierung des Verwaltungsaufwands im Fokus. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass internationale Studierende, die zum Zwecke des Studiums von außerhalb der EU einreisen, ab dem Wintersemester 2017/18 einen Eigenbeitrag von 1.500 Euro pro Semester leisten. 300 Euro davon verbleiben direkt bei den Hochschulen, um die Studienbedingungen für diese Gruppe zu verbessern und eine bessere Betreuung zu ermöglichen. Die Gebührenpflicht gilt hingegen nicht für Studierwillige, gleich welcher Nation, die in Deutschland ihre  Hochschulzugangsberechtigung erworben haben oder einen so genannten gefestigten Inlandsbezug aufweisen. Ebenfalls ausgenommen sind Asylsuchende, die entweder schon anerkannt sind oder bei denen die Anerkennung nach den jeweiligen Herkunftsländern mit hohem Grad wahrscheinlich ist. Darüber hinaus sind Studierende, die im Rahmen von gegenseitigen Landes- oder Hochschulvereinbarungen für einen Kurzaufenthalt nach Baden-Württemberg kommen, ebenso von den Gebühren ausgenommen wie Teilnehmende an Erasmus-Programmen.   

Für das Zweitstudium sollen ab dem Wintersemester 2017/2018 650 Euro je Semester erhoben werden. Das Erststudium, einschließlich des Masterabschlusses und einer Promotion, bleibt gebührenfrei. Wer für seinen Berufswunsch zwingend zwei Fächer studieren muss – ein Beispiel ist etwa die Kieferchirurgie – wird dies auch weiterhin ohne Gebühren tun können.    

Ausnahmetatbestände:

1. Sozialverträglichkeit: 
  • Die Befreiungsmöglichkeiten der Hochschulen wurden erweitert und präzisiert. Sie können künftig fünf Prozent aller internationalen Studierenden von den Gebühren befreien, das entspricht landesweit etwa 500 internationalen Studienanfängerinnen und -anfängern pro Jahr. Die Änderung bedeutet eine Ausweitung des Kontingents und reduziert den Berechnungsaufwand für die Hochschulen. Im Anhörungsentwurf waren zunächst fünf Prozent nur der gebührenpflichtigen Studierenden vorgesehen.
  • Die Hochschulen können die Befreiungen auf Grundlage einer Satzung durchführen, in der Begabung und soziale Kriterien berücksichtigt werden müssen. Zusätzlich müssen maßgeblich Studierende aus entwicklungsschwachen Ländern berücksichtigt werden; darunter fallen die Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks oder die am wenigsten entwickelten Länder nach der Definition der Vereinten Nationen.
  • Die Hochschulen können zusätzliche Befreiungen aus ihrem Anteil der eingenommenen Gebühren finanzieren.
  • Außerdem wird es zusätzliche Befreiungsmöglichkeiten für Studierende geben, die in einem entwicklungsbezogenen Postgraduiertenstudiengang (EPOS) des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) eingeschrieben sind.
  • Asylsuchende bei denen die Anerkennung nach den jeweiligen Herkunftsländern mit hohem Grad wahrscheinlich ist, werden von Gebühren befreit, damit diese Gruppe möglichst schnell ein Studium aufnehmen kann, wenn die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen.
  • Studierende mit einer studienerschwerenden Behinderung können von den Gebühren für ein Zweitstudium befreit werden.
2. Wissenschaftlicher Austausch:
  • Internationale Studierende einer Partnerhochschule, die im Rahmen von Doppelabschlussprogrammen nach Baden-Württemberg kommen, werden befreit.
  • Die neue Kategorie der „Forschenden Studierenden“, die keine ECTS Punkte an einer baden-württembergischen Hochschule erwerben, wird keine Gebühren bezahlen, um flexible Forschungs- und Kurzaufenthalte, zum Beispiel im Rahmen von Master- oder Doktorarbeiten, weiter zu ermöglichen.
  • Die Befreiung von Austauschstudierenden im Rahmen von Hochschulkooperationen ohne Abschlussziel ist flexibilisiert worden (nicht mehr „maximal“, sondern „in der Regel“ zwei Semester).
3. Verwaltungsaufwand:
  • Das Gesetz stellt eine Mitwirkungspflicht der Studierenden fest, damit die Hochschulen Rechtssicherheit und einen geringen Aufwand bei der Feststellung der Gebührenpflicht haben.
  • Eine zentrale Verwaltung der Gebühren für mehrere Hochschulen wird ermöglicht, um Ressourcen zu sparen. 
Weiterer Zeitplan:
Das weitere Verfahren obliegt dem Landtag. Die Einbringung wird voraussichtlich Anfang März erfolgen, die dritte Lesung Anfang Mai. Die Gebühren sollen erstmals zum Wintersemester 2017/18 erhoben werden. Es ist ein umfangreicher Vertrauensschutz für alle Studierenden vorgesehen, die sich bereits im Studium befinden. 

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