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Freitag, 9. August 2019

Bundesregierung bringt reduzierte Mehrwertsteuer nur für einen Teil der digitalen Publikationen auf den Weg

Die Organisationen Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, Deutscher Bibliotheksverband, Verband Bildungsmedien und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger sehen in dem am 08.08.2019 von der Bundesregierung beschlossenen Jahressteuergesetz in Sachen reduzierter Mehrwertsteuer für digitale Publikationen Licht und Schatten. Die Verbände der Verleger, des Handels und der Bibliotheken begrüßen es, dass die Bundesregierung die reduzierte Mehrwertsteuer für digitale Angebote einzelner Bücher, Zeitschriften und Zeitungen auf den Weg bringt und dabei auch Online-Publikationen „in der Form von Websites, Apps oder anderen Anwendungen, mit oder ohne Downloadmöglichkeiten, auch als Einzelabruf aus einer Datenbank“ etc. berücksichtigt. Unhaltbar ist es nach Ansicht der Organisationen jedoch, dass die reduzierte Mehrwertsteuer dann nicht gelten soll, wenn dieselbe Publikation nicht einzeln, sondern gemeinsam mit weiteren Publikationen in gebündelter Form aus einer Datenbank heraus angeboten wird.
Solche Angebote, bei denen Leser aufgrund eines Vertrags Zugang zu vielen Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern erhält, sind ein wesentlicher und wachsender Teil des Vertriebs digitaler Publikationen. Es gibt sie in der Form von elektronischen Kiosken, Fachdatenbanken und digitalen Bibliotheksangeboten. Im Bereich der Fachmedien unter Einschluss der Wissenschaft handelt es sich schon jetzt um die wohl wichtigste Verbreitungsform.
Das EU-Recht, so die Organisationen weiter, wolle die Realität digitaler Publikationsangebote erfassen und lasse an keiner Stelle erkennen, dass Funktionen wie die Suchmöglichkeiten einer Datenbank oder digitalen Bibliothek etc. dazu führen, dass begünstigte Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften in dieser Angebotsform dem hohen Steuersatz unterliegen müssen. Dies zeige sich auch daran, dass das EU-Recht wie auch der heute beschlossene Umsetzungsvorschlag sogar Angebote unter Einschluss von Videos begünstigen, solange solche so genannten Rich-Media-Inhalte nicht überwiegen. Es sei deshalb unverständlich, wieso die deutsche Umsetzung – anders als das EU-Recht – im Gesetzestext explizit Angebotsformen ausschließe, deren Leistungen über die „bloße Überlassung von elektronischen Veröffentlichungen hinausgehen“.
Das verbleibende, heutzutage alltägliche Risiko bei der Interpretation von EU-Recht dürfe keinesfalls durch einen Ausschluss eines Großteils der Realität digitaler Publikationsangebote minimiert werden. Insoweit sei es zu begrüßen, dass die Bundesregierung immerhin auf die EU-Kommission zugehen wolle, um deren Auffassung von der Interpretation der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zur Frage der Datenbankangebote zu eruieren, hieß es von Seiten des Verbändebündnisses weiter.
Solche Gespräche nähmen dem deutschen Gesetzgeber allerdings nicht die Verantwortung, in eigener Zuständigkeit die Grenzen seines Umsetzungsauftrags einzuschätzen. Denn letztlich könne nur der EuGH verbindlich über die fragliche Auslegung entscheiden.
Stattdessen solle Deutschland im Rahmen des europarechtlich Vertretbaren gute Politik machen. Vor diesem Hintergrund appellierten die Mitglieder des Bündnisses an die Vertreter des Deutschen Bundestags, nach der Sommerpause die reduzierte Mehrwertsteuer auf alle relevanten Vertriebswege digitaler Bücher, Zeitungen und Zeitschriften auszudehnen. 

via https://www.dasbibliothekswissen.de/Verb%C3%A4ndeb%C3%BCndnis%3A-Bundesregierung-bringt-reduzierte-Mehrwertsteuer-nur-f%C3%BCr-einen-Teil-der-digitalen-Publikationen-auf-den-Weg.html


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