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Donnerstag, 13. September 2018

Urheberrechtskompetenz für BibliothekarInnen nach dem Voss Report und dem UrhWissG / Oliver Hintes Blog

Die IFLA hat kürzlich in einem  Papier die Bedeutung der Urheberrechtskompetenz für Bibliotheken und ihre Bediensteten betont: https://www.ifla.org/files/assets/clm/statements/ifla-statement-on-copyright-literacy-de.pdf
In dem Papier heißt es unter anderem, „…
■Urheberrechtsgesetze mit angemessenen Grenzen und Ausnahmen sind für die Arbeit von Bibliotheken von besonderer Bedeutung, da sie Tätigkeiten wie den Zugriff auf Information, Leih- und Kopiervorgänge, sowie die Bestandserhaltung erst ermöglichen. Über keinerlei oder nur unzureichende Regelungen für Bibliotheken zu verfügen, schränkt unsere Einrichtungen bei der Ausführung ihres Auftrags, dem gesetzmäßigen Zugänglichmachen von Information, auf ernstzunehmende Weise ein.
■Der Code of Ethics for Librarians and other Information Workers der IFLA unterstreicht, dass es neben der Verantwortung, intellektuelles Eigentum anzuerkennen, Eine weitere Pflicht gibt, die darin besteht, dem Recht der Nutzer*innen auf den Informationszugang keine unnötigen Restriktionen aufzuerlegen. Kurzum:
Bibliotheken sollten alle Möglichkeiten zum Zugang zu Information und Bildung nutzen, die ihnen das Gesetz zur Verfügung stellt!
■Copyright Literacy lässt sich definieren als hinreichende Kenntnis des Urheberrechts, welche gut informierte Entscheidungen darüber zulässt, wie urheberrechtlich geschützte Materialien genutzt werden können.
Für alle Einrichtungen gilt, dass Bibliothekar*innen durchaus als Urheberrechtsexpert*innen wahrgenommen werden dürfen, und zu Bezugspersonen für diejenigen, die sie umgeben, werden. Es ist wahrscheinlich, dass sie mit ihrem Vorgehen und ihrer Einstellung andere beeinflussen, und auf die Beratung, die einer großen Menge an Nutzer*innen zuteil wird, einwirken.
An Regierungen (gemeint ist der Gesetzgeber) wird folgender Appell gerichtet:
■Regierungen (und zwischenstaatliche Organisationen, sofern zutreffend) sollten:
  • Längerfristig dafür sorgen, dass Urheberrechtsgesetze über einen einfach anwendbaren Rahmen von Einschränkungen und Ausnahmen verfügen, der Bibliotheken die Möglichkeit gibt, ihren Auftrag zu erfüllen, und es einzelnen Bibliotheksnutzer*innen erlaubt, die angemessene Nutzung urheberrechtlich geschützten Inhalts zu verstehen – insbesondere anhand einfacher, zielgruppengerechter Guides.
Da fragt man sich doch schon, in wieweit das UrhWissG diese Anforderungen erfüllt?
Wenn man sich alleine die Vorschrift des § 60e UrhG anschaut, der bekanntlich mit „Bibliotheken“ überschrieben ist, fragt man sich, wie diese Vorschrift zustande gekommen und wie sie anzuwenden ist?
§ 60e Bibliotheken
(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.
(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.
(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.
(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.
(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.
  • Wer soll die (teilweise) Bereichsausnahme für Zeitungen in dieser einzigen Vorschrift verstehen?
  • Wozu sind Bibliotheken im Rahmen der Absätze 4 und 5 verpflichtet; wo reicht ein Hinweis aus und wo sind technische Schutzmaßnahmen einzurichten?
Aber das ist ja alles nichts zu dem, was gestern in Straßburg abgelaufen ist.
Wer soll diesen Text verstehen und in der Praxis handhabbar machen?
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2018-0337+0+DOC+XML+V0//DE&language=DE
Wie hat es da die IFLA so schön formuliert?
Regierungen (und zwischenstaatliche Organisationen, sofern zutreffend) sollten längerfristig dafür sorgen, dass Urheberrechtsgesetze über einen einfach anwendbaren Rahmen von Einschränkungen und Ausnahmen verfügen, der Bibliotheken die Möglichkeit gibt, ihren Auftrag zu erfüllen, und es einzelnen Bibliotheksnutzer*innen erlaubt, die angemessene Nutzung urheberrechtlich geschützten Inhalts zu verstehen – insbesondere anhand einfacher, zielgruppengerechter Guides.
Vielleicht besinnen sich ja ein paar Entscheidungsträger vor den weiteren Verhandlungen darauf…

via https://oliverhinte.wordpress.com/2018/09/13/urheberrechtskompetenz-fuer-bibliothekarinnen-nach-dem-voss-report-und-dem-urhwissg/

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