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Freitag, 3. August 2018

Wie kann das UrhWissG verbessert werden? / Oliver Hintes Blog

Mit großen Hoffnungen haben viele VertreterInnen der Gedächtnisinstitutionen und im Bereich von Bildung und Wissenschaft Tätige auf den 1. März 2018 geschaut, den Tag an dem das UrhWissG in Kraft getreten ist. Doch geändert hat sich im Umgang mit dem reformierten Urheberrechtsgesetz in den genannten Bereichen nicht viel. Woran liegt diese Zurückhaltung begründet? Ein erstes Argument liegt in der Befristung der Vorschriften. Doch kann das ein ernsthaftes Argument sein? Fünf Jahre sind ein verhältnismäßig langer Zeitraum. Und die Regelung des § 52a UrhG war auch mehrmals befristet verlängert worden, bis sie schließlich entfristet wurde. Und verzichten möchte heutzutage niemand mehr auf die Möglichkeiten, die die Nachfolgevorschriften der §§ 60a und 60c UrhG gewähren.
Um so wichtiger wäre es, die Bereichsausnahme für Presseerzeugnisse zurück zu nehmen.Diese erzeugt nur Neid und Abgrenzungsschwierigkeiten, wie die Diskussion um eine Bereichsausnahme für Lehrbücher gezeigt hat. Zu wünschen bleibt, dass der Gesetzgeber sich in nächster Zeit mutig zeigt und einen Entwurf für eine Schranke zum E-Lending vorlegt. Die anschließende Diskussion wird mit Sicherheit einige Zeit in Anspruch nehmen.

via https://oliverhinte.wordpress.com/2018/08/02/wie-kann-das-urhwissg-verbessert-werden/

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