Der Entwurf des UrhWissG "setzt die Maßgabe des Koalitionsvertrages um, eine 'Bildungs- und Wissenschaftsschranke' zu schaffen", "also neu zu regeln, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf".
Kern der Reform ist der neue Unterabschnitt 4 "Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen". Die §§ 60a bis 60h in der Entwurfsfassung (UrhG-E) umfassen die Vorschriften für Unterricht, Wissenschaft und Institionen wie etwa Bibliotheken, einschließlich einer neuen Vorschrift für das sog. Text und Data Mining, der softwaregestützten Auswertung großer Datenmengen. "Jede Anwendergruppe findet also künftig einen eigenen Tatbestand mit konkreten Angaben zu Art und Umfang der gesetzlich erlaubten Nutzung vor", heißt es in der Entwurfs-Begründung. Gleichzeitig entfallen diverse, bislang bestehende Bestimmungen entweder vollständig (§§ 47, 52a, 52b, 53a UrhG) oder teilweise (etwa in § 46 und § 53 UrhG).
Der Gesetzentwurf enthält folgende Regelungen:
- Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen sollen künftig grundsätzlich bis zu 25 Prozent eines Werkes gegen angemessene Vergütung nutzen können. Ausnahme: Schulbücher.
- Unterrichts- und Lehrmedien sollen künftig unter erleichterten Bedingungen hergestellt werden können.
- Für nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung sollen grundsätzlich bis zu 25 Prozent eines Werkes gegen angemessene Vergütung genutzt werden können, in einigen Fällen auch mehr.
- Große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte, die mit Hilfe von Software ausgewertet werden sollen (Text & Data Mining), dürfen künftig zu diesem Zwecke vervielfältigt werden.
- Bibliotheken – und in ähnlicher Weise Archiven, Museen und Bildungseinrichtungen – wird erlaubt, für bestimmte Zwecke Kopien herzustellen, diese zu verbreiten und zu verleihen. "Anschlusskopien" an Terminals sollen in bestimmtem Umfang zulässig sein.
- Die in dem Gesetzentwurf aufgeführten Nutzungsbefugnisse sollen vertraglichen Abreden vorgehen.
- Für die meisten Nutzungen ist eine angemessene Vergütung vorgesehen. Stichproben sollen genügen, um die Werknutzung zu ermitteln.
Die an urheberrechtlichen Fragen interessierten Verbände und Institutionen haben nun Gelegenheit bis 24. Februar zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Laut BMJV besteht in der Bundesregierung insbesondere zu folgenden Punkten noch "erheblicher Beratungsbedarf":
- Vorrang gesetzlicher Nutzungsbefugnisse (Schranken) vor vertraglichen Vereinbarungen (§ 60g Abs. 1 UrhG-E);
- Maß der gesetzlich erlaubten Nutzungen (insb. § 60a Abs. 1 UrhG-E: 25 Prozent eines veröffentlichten Werks für Unterricht und Lehre);
- Ausnahmeregelung lediglich für Schulbücher, nicht aber für Lehrbücher (§ 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG-E);
- Art der Berechnung der angemessenen Vergütung nach § 60h Abs. 3 UrhG-E.
Trotz noch laufender Resssortabstimmung wurden die Verbände vom BMJV um Stellungnahmen gebeten, auch zum sogenannten E-Lending, dem Verleih von E-Books durch Bibliotheken, obwohl der Gesetzentwurf dazu noch keinen Regelungsvorschlag enthält.
und https://www.boersenblatt.net/artikel-entwurf_urheberrechts-wissensgesellschafts-gesetz.1285354.htm
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