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Dienstag, 8. November 2016

§ 52a-Rahmenvertrag muss nicht das letzte Wort für Vergütung im Wissenschaftsurheberrecht sein

Keine Panik – der 52a-Rahmenvertrag muss nicht das letzte Wort für Vergütung im Wissenschaftsurheberrecht sein. Die Politik ist gefragt, eine für Bildung und Wissenschaft akzeptable Lösung für die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche nach § 52a UrhG zu finden. Das Aktionsbündnis empfiehlt, Vergütung in Bereichen öffentlich finanzierter Bildung und Wissenschaft generell zu überdenken bzw. wenn als nötig erachtet, pauschale Abrechnungsverfahren und keine Einzelerfassung vorzusehen. ... [mehr] http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0316.html.de

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