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Dienstag, 8. November 2016
§ 52a-Rahmenvertrag muss nicht das letzte Wort für Vergütung im Wissenschaftsurheberrecht sein
Keine Panik – der 52a-Rahmenvertrag muss nicht
das letzte Wort für Vergütung im Wissenschaftsurheberrecht sein. Die
Politik ist gefragt, eine für Bildung und Wissenschaft akzeptable Lösung
für die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche nach § 52a UrhG zu
finden. Das Aktionsbündnis empfiehlt, Vergütung in Bereichen öffentlich
finanzierter Bildung und Wissenschaft generell zu überdenken bzw. wenn
als nötig erachtet, pauschale Abrechnungsverfahren und keine
Einzelerfassung vorzusehen. ... [mehr] http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0316.html.de
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