Follower

Montag, 15. September 2014

Europäischer Gerichtshof gestattet Bibliotheken Digitalisierung von Büchern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Mitgliedsstaaten ihren Bibliotheken gestatten dürfen, Lehrbücher zu digitalisieren und an Terminals zum Lesen zur Verfügung zu stellen (vgl. Pressemitteilung des EuGH Nr. 124/14). Die Terminals müssen sich allerdings in den Räumlichkeiten der Einrichtung befinden. Ausdrucke oder Kopien auf Datenträger wie USB-Sticks sind nur dann zulässig, wenn die Rechteinhaber angemessen entschädigt werden. Geklagt hatte der Eugen Ulmer Verlag gegen die TU Darmstadt. Die Bibliothek der Hochschule hatte von Ulmer ein Lehrbuch erworben und selbst digitalisiert. Das Angebot, das Werk als E-Book zu erwerben, hatte sie nicht angenommen. Die Bibliothek stellte sicher, dass das Lehrbuch nicht an mehr Terminals gleichzeitig aufgerufen werden konnte als Exemplare in der Bibliothek vorhanden waren und ermöglichte den Nutzern, Kopien auf USB-Stick und als Ausdrucke anzufertigen und nach Hause mitzunehmen. Das OLG Frankfurt hatte als Vorinstanz der TU Darmstadt noch untersagt, Kopien oder Ausdrucke von dem Werk anzufertigen. Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH drei zentrale Rechtsfragen zur Vorabklärung vorgelegt (nach: heise online vom 11.09.2014). Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) begrüßte die Entscheidung in einer Pressemitteilung nachdrücklich (http://www.bibliotheksverband.de/dbv/presse/presse-details/archive/2014/september/article/deutscher-bibliotheksverband-begruesst-eugh-urteil-zu-digitalen-leseplaetzen.html?tx_ttnews%5Bday%5D=12&cHash=b8ae9fbeaf); der Börsenverein des Deutschen Buchhandels zeigte sich enttäuscht darüber, dass der EuGH den Bibliotheken eine Digitalisierung von Büchern auch dann gestatten will, wenn Urheber und Verlag ein angemessenes Lizenzierungsangebot für das zu nutzende Werk unterbreitet haben (http://www.boersenverein.de/de/158446/Pressemitteilungen/158417?presse_id=814678) .

Keine Kommentare: